Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Dienstleistungen im Bereich Webhosting, Filmproduktion, Mediengestaltung sowie Musikvertrieb und Musikproduktion
Stand: 04.09.2026
§1 Anbieterkennzeichnung
<tZAUNBRECHER/> Solutions Group
Inhaber: Tom Zaunbrecher
Anschrift: Klosterpfad 15, 52538 Selfkant
E-Mail: contact@tzaunbrecher.de
Telefon: +49 2456 705996 0
– nachfolgend „Anbieter“ genannt –
§2 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Anbieter und seinen Kunden (Verbraucher und Unternehmer).
(2) Der Vertragsschluss erfolgt über folgende Vertriebswege:
per E-Mail
per WhatsApp
über den Online-Shop des Anbieters
(3) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§3 Vertragsgegenstand und Leistungen
Der Anbieter erbringt folgende Leistungen:
Webhosting (inkl. Webseitenbereitstellung und optionaler Addons)
Filmproduktion
Mediengestaltung (z. B. Grafikdesign, Layout, Branding)
Musikproduktion
Musikvertrieb
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuellen Angebot, der Leistungsbeschreibung im Online-Shop oder der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
Abschnitt I – Webhosting & Webseiten
§4 Leistungsumfang Webhosting
(1) Im Preis einer gebuchten Webseite sind die Ersteinrichtung sowie die Hostinggebühren enthalten, sofern nicht anders vereinbart.
(2) Zusatzleistungen (Addons) sind optional buchbar und werden gesondert berechnet.
(3) Weitergehende Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehen, werden – sofern vom Kunden gewünscht und schriftlich vereinbart – nach individuellem Honorar berechnet.
(4) Der Anbieter gewährleistet eine branchenübliche Verfügbarkeit der Serverleistungen. Eine jederzeitige, unterbrechungsfreie Verfügbarkeit kann jedoch technisch nicht garantiert werden.
§5 Vertragslaufzeit und Kündigung (Webhosting)
(1) Die Vertragslaufzeit wird individuell vereinbart.
(2) Eine Kündigung ist jeweils zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit möglich.
(3) Die Kündigung muss mindestens 30 Tage vor Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform (z. B. E-Mail) erfolgen.
(4) Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich der Vertrag um die jeweils vereinbarte Laufzeit.
§6 Zahlungsbedingungen Webhosting
(1) Zahlungsfälligkeiten werden individuell vereinbart.
(2) Der Anbieter behält sich vor, Leistungen bei Zahlungsverzug vorübergehend auszusetzen.
(3) Nach Zahlung des ersten Monats wird das Abonnement pausiert, bis der Kunde sämtliche erforderlichen Zugangsdaten erhalten hat.
§7 Beginn der Dienstleistung
(1) Die Dienstleistung beginnt frühestens 7 Tage nach vollständigem Zahlungseingang.
(2) Der erste Beratungstermin wird innerhalb dieses Zeitraums vereinbart.
(3) Sollte innerhalb von 30 Tagen nach Zahlungseingang kein Beratungstermin zustande kommen, wird ein Monatsbetrag berechnet. Der Vertrag wird anschließend automatisch beendet.
§8 Kapazitätsvorbehalt
(1) Der Anbieter behält sich vor, Bestellungen für Webseitenprodukte oder Addons abzulehnen, sofern keine ausreichenden Kapazitäten verfügbar sind.
(2) In diesem Fall wird ein bereits gezahlter Betrag vollständig erstattet.
(3) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
Abschnitt II – Filmproduktion
§9 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Art und Umfang der Filmproduktion, insbesondere Produktionszeitraum, Einsatzort, Aufnahmezeiten, Anzahl und Art der zu erstellenden Inhalte, Postproduktion, Lieferumfang, Vergütung, Nutzungsrechte sowie gegebenenfalls vereinbarte Korrekturschleifen, ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.
(2) Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen der Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Hierdurch entstehender zusätzlicher Aufwand kann gesondert berechnet werden.
(3) Vereinbarte Produktions- und Veranstaltungstermine werden nach Vertragsschluss für den Auftraggeber reserviert. Der Auftragnehmer ist daher berechtigt, andere Aufträge für den betreffenden Zeitraum abzulehnen.
§10 Absage und Kündigung durch den Auftraggeber
(1) Der Auftraggeber kann einen erteilten Auftrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen kündigen. Soweit es sich bei der vereinbarten Filmproduktion um einen Werkvertrag handelt, gelten insbesondere die gesetzlichen Regelungen des § 648 BGB.
(2) Kündigt oder storniert der Auftraggeber den Auftrag vor vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung, bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf die vereinbarte Vergütung nach Maßgabe des § 648 BGB bestehen. Der Auftragnehmer muss sich insbesondere diejenigen Aufwendungen anrechnen lassen, die er infolge der Kündigung erspart, sowie dasjenige, was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(3) Bereits bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Leistungen, insbesondere Konzeption, Planung, Vorproduktion, Reiseplanung, Abstimmungen, Beschaffung oder Anmietung von Produktionsmitteln sowie sonstige projektbezogene Leistungen und nicht mehr stornierbare Fremdkosten, sind vom Auftraggeber entsprechend der getroffenen Vereinbarung zu vergüten.
(4) Kann der Auftragnehmer den infolge der Kündigung frei gewordenen Produktionszeitraum ganz oder teilweise mit einem anderen entgeltlichen Auftrag belegen, wird der hierdurch erzielte, auf den betreffenden Zeitraum entfallende anderweitige Erwerb entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auf den Vergütungsanspruch angerechnet.
(5) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers aufgrund höherer ersparter Aufwendungen oder eines höheren anderweitigen Erwerbs geringer ausfällt.
(6) Gesetzliche Rücktritts-, Widerrufs- und Kündigungsrechte sowie Rechte bei einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Pflichtverletzung bleiben unberührt.
§11 Absage oder Verschiebung einer Veranstaltung
(1) Wird eine Veranstaltung, für die die Filmproduktion gebucht wurde, durch den Veranstalter, Auftraggeber oder einen sonstigen Dritten abgesagt, verschoben oder wesentlich verändert, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, gilt dies im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer grundsätzlich als Absage bzw. Änderungswunsch des Auftraggebers.
(2) Soweit möglich, können die Parteien einvernehmlich einen Ersatztermin vereinbaren. Ein Anspruch auf Verlegung des Auftrags auf einen Ersatztermin besteht nur, wenn der Auftragnehmer für diesen Termin verfügbar ist.
(3) Ist eine Verlegung nicht möglich oder wird keine entsprechende Vereinbarung getroffen, gelten für die Vergütung die Regelungen über die Kündigung durch den Auftraggeber sowie die gesetzlichen Bestimmungen.
§12 Vorrangige Großproduktionen und außergewöhnliche Produktionsanfragen
(1) Der Auftragnehmer ist unter den nachfolgenden Voraussetzungen berechtigt, einen bereits vereinbarten Produktionstermin abzusagen oder dessen Verlegung anzubieten, wenn nach Vertragsschluss eine außergewöhnliche, bei Vertragsschluss nicht konkret vorhersehbare Produktionsanfrage eingeht, deren Umfang, Dauer oder besondere Bedeutung die Durchführung des ursprünglich vereinbarten Auftrags aus betrieblichen Gründen unzumutbar erschwert.
(2) Als außergewöhnliche Produktionsanfragen können insbesondere mehrtägige Festival-, Tournee-, Fernseh-, Konzert- oder vergleichbare Großproduktionen gelten. Die bloße Möglichkeit, mit einem anderen Auftrag eine höhere Vergütung zu erzielen, stellt für sich allein keinen ausreichenden Grund für eine Absage dar.
(3) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich nach Kenntnis der Umstände informieren und sich zunächst bemühen, eine zumutbare Lösung zu finden. Hierzu können insbesondere eine Verlegung des Produktionstermins oder – nach Zustimmung des Auftraggebers – die Durchführung durch einen geeigneten Ersatz-Videografen oder Produktionspartner gehören.
(4) Ist eine zumutbare Ersatzlösung nicht möglich oder wird diese vom Auftraggeber nicht akzeptiert, kann der Auftragnehmer den betroffenen Auftrag kostenfrei beenden. Bereits vom Auftraggeber für noch nicht erbrachte Leistungen gezahlte Beträge werden vollständig erstattet.
(5) Bereits erbrachte und für den Auftraggeber verwertbare Leistungen werden nur dann berechnet, wenn der Auftraggeber diese nutzen möchte. Vom Auftraggeber bereits freigegebene oder ausdrücklich beauftragte Fremdkosten bleiben hiervon unberührt, soweit diese nicht mehr storniert werden können.
(6) Weitergehende gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, soweit eine Absage oder Nichterfüllung auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers beruht.
§13 Ausfall des Auftragnehmers und höhere Gewalt
(1) Kann der Auftragnehmer die Produktion aufgrund von Krankheit, Unfall, behördlichen Maßnahmen, erheblichen Verkehrsstörungen, Ausfall notwendiger Verkehrsmittel, höherer Gewalt oder sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Umständen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen, wird der Auftraggeber unverzüglich informiert.
(2) Soweit dies möglich und zumutbar ist, bemüht sich der Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber um einen Ersatztermin oder einen geeigneten Ersatz-Videografen.
(3) Ist weder eine Ersatzleistung noch eine Verlegung möglich, werden Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen erstattet. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Abschnitt III – Mediengestaltung
§14 Gestaltungsleistungen
(1) Mediengestaltungsleistungen werden individuell vereinbart.
(2) Entwürfe, Konzepte und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung nicht verändert oder weitergegeben werden.
(3) Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung auf den Kunden über.
Abschnitt IV – Musikproduktion & Musikvertrieb
§15 Musikproduktion
(1) Art, Umfang, Beteiligungen, Vergütung und Rechteübertragung werden individuell vereinbart.
(2) Der Anbieter ist berechtigt, Mitwirkende (z. B. Produzenten, Musiker) einzusetzen.
§16 Musikvertrieb
(1) Der Anbieter übernimmt den digitalen oder physischen Vertrieb gemäß individueller Vereinbarung.
(2) Der Kunde versichert, dass er über sämtliche erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrechte verfügt.
(3) Der Kunde stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus Rechtsverletzungen resultieren.
Abschnitt V – Allgemeine Regelungen
§17 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt alle zur Leistungserbringung erforderlichen Inhalte, Zugangsdaten und Informationen rechtzeitig zur Verfügung.
(2) Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung gehen nicht zu Lasten des Anbieters.
§18 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
(3) Die Haftung ist – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Für Datenverluste haftet der Anbieter nur, soweit der Kunde regelmäßige Datensicherungen durchgeführt hat, sofern keine gesonderte Backup-Leistung vereinbart wurde.
§19 Urheberrechte
(1) Sämtliche vom Anbieter erstellten Werke unterliegen dem Urheberrecht.
(2) Ohne ausdrückliche Vereinbarung werden nur einfache Nutzungsrechte übertragen.
§20 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Anbieters.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.